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Vertragsbedingungen von Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K.

für die Anmietung von Omnibussen

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden,

soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns,

der Firma Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K., nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet

und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie

diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch. Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der

Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt

dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren

Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Auf die gesamten Rechts-und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im

Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (insbesondere zu Preisen und Leistungen), soweit wirksam vereinbart diese

Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen (§§ 535

ff. BGB) Anwendung.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und

Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet

werden kann (Verbraucher im Sinne von § 13 BGB). Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge

mitgewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern, soweit diese den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer i.S. von § 14 BGB).

1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn

diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden

sind.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar

auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen

Bedingungen nicht widerspricht.

1.4. Auf das Vertrags-und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche

Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vor-

schriften aus Verordnungen der Europäischen Union (insbesondere der Fahrgastrechteverordnung), bleiben durch

diese Vertragsbestimmungen un-berührt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per

Telefax und –soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht –online mit einem entsprechenden Anfrageformular

übermitteln.

2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden

Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches

Vertragsangebot des BU an den AG dar. Gleichzeitig unterrichtet das BU den AG über die Form einer eventuellen

Auftragserteilung.

2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit in der

Unterrichtung des BU über die Vertragskonditionen keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die

Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder –soweit vom BU so vorgesehen –

online erfolgen.

2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung über die Internetseite des BU angeboten,

so informiert das BU den AG im Internetauftritt über die einzelnen Schritte zur verbindlichen Buchung und den

weiteren Ablauf des Vertragsabschlusses. Die Onlinebuchung wird in diesem Fall seitens des AG durch Anklicken des

Buttons "Zahlungspflichtig buchen" in dem Sinne verbindlich, dass der AG durch Anklicken dieses Buttons dem BU

ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages unterbreitet, welches im Falle der Annahme

dieses Vertragsangebotes durch den BU zum zahlungspflichtigen Vertragsabschluss mit dem AG führt. Die

Regelungen in Ziff. 2.3 bis 2.7 gelten für diesen Buchungsablauf entsprechend.

2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich

vereinbart ist, 7 Werktagegebunden.2.6.Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum

Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen nach Ziff.2.2 sowie diese

Vertragsbedingungen.

2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Auftragsbestätigung des BU beim

AG zu Stande.

2.8. Unterbreitet das BU, gegebenenfalls nach vorheriger Klärung der Verfügbarkeit der vom AG gewünschten oder in

Aussicht genommenen Mietomnibusleistungen, ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der

Vertrag abweichend von den Regelungen in Ziff.2.1 bis 2.3 und 2.5 bis 2.7 wie folgt zu Stande:

a) In diesem Fall stellt das Angebot des BU das verbindliche Angebot auf Abschluss eines entsprechenden

Mietvertrages auf der Grundlage der in diesem Angebot bezeichneten Preise und Leistungen und dieser MOB dar.

b) Der Vertrag kommt rechtsverbindlich dadurch zu Stande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen,

Einschränkungen odersonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese

Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vom BU vorgegebenen Frist zugeht. Das BU ist berechtigt, abernicht verpflichtet, verspätet eingehende Annahmeerklärungen anzunehmen. Es wird den AG davon unverzüglich

unterrichten.

c) Das BU wird dem AG den Eingang seiner Annahmeerklärung bestätigen. Der Vertrag ist in diesem Fall jedoch

rechtsverbindlich bereits mit Eingang der Annahmeerklärung des AG beim BU abgeschlossen und die

Rechtsverbindlichkeit des Vertrages damit nicht vom Zugang dieser Eingangs-bestätigung beim AG abhängig.2.9.Bei

Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich

die jeweilige Gruppe, Behörde usw., bzw. der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich

für eine andere natürliche oder juristische Person oder Personen-mehrheit als AG erfolgt oder sich aus den

Umständen ergibt, dass die Auftragserteilung in deren Namen erfolgen soll. Die Person, welche für eine Gruppe,

Behörde, einen Verein, eine Institution oder eine Firma den Auftrag erteilt, hat für die Verpflichtungen des AG, für den

sie handelt, wie für ihre eigenen Verpflichtungen einzustehen, soweit sie diese besondere Einstandspflicht durch

ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat oder nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB)

als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisungen

3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der

Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Das BU schuldet demnach

nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche

Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und Zweck (ganz oder

teilweise), insbesondere der Wegfall oder Ausfall von Zielorten, Veranstaltungen, Besuchen oder Ähnlichem

begründen daher keinen An-spruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine

Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3. Dient der vertraglich geschuldete Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder

Veranstaltungen, so gilt:

a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen

den Zeitbedarf und den sich hieraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist, und insbesondere soweit der AG über

entsprechende Erfahrungen mit dem Ziel, der Veranstaltung und/oder der Strecke verfügt, entsprechende Hinweise

und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.

c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das

rechtzeitige Erreichen des Ziels, bzw. der Veranstaltung. Durch die Verspätung verursachte Kosten des AG oder

seiner Fahrgäste gehen zu Lasten des AG.

d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung

mit dem AG bzw. dessen Beauftragten Maßnahmen (z.B. Kommunikation, Einsatz zusätzlicher Fahrer, Nutzung

alternativer Verkehrsmittel), so hat der AG an das BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von

Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5. Für die Leistungspflicht des BU bei behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs-und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen

hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen; die Angaben sind

rechtzeitig vor Fahrtbeginn zu ergänzen und zu

konkretisieren. Macht eine wesentliche Erhöhung der Zahl hilfsbedürftiger Personen gegenüber den Angaben vor

Vertragsschluss den Einsatz eines anderen Busses, zusätzlicher Fahrer oder sonstige besondere Maßnahmen

erforderlich, so hat der AG hierfür ein besonderes Entgelt über die vereinbarte Vergütung hinaus zu bezahlen.

3.6 Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im

Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen; ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des

Gepäcks beim Be-und Entladen. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des AG und seiner Fahrgäste aufgrund von

Pflichtverletzungen des BU und/oder des Fahrers bezüglich des ordnungsgemäßen Abstellens und des Verschlusses

des Busses und der Gepäckfächer sowie diesbezüglicher technischer Mängel des Busses.

3.7. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt für Informationen und Bestimmungen im

Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland:

a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen-und

Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen, deren Einhaltung so-wie die

Beschaffung notwendiger Dokumente, Genehmigungen und Unterlagen verantwortlich. Er ist verpflichtet, seine

Fahrgäste zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Mitführung entsprechender Unterlagen, Ausweispapiere und

Dokumente anzuhalten.

b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des

Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben. Insbesondere obliegt es

ausschließlich dem AG zu überprüfen, ob er mit der Erteilung des Auftrages an das BU und/oder der Durchführung

der Fahrt in die Rechtsstellung eines Pauschalreiseveranstalters gelangt oder bezüglich der Fahrt in sonstiger Weise

eigene vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen des AG seinerseits gegenüber seinen Fahrgästen begründet

werden. Zur Einhaltung entsprechender Vorschriften ist der AG ausschließlich selbst verpflichtet.

c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG nicht verpflichtet, über die ihm nach den gesetzlichen

Bestimmungen obliegenden Versicherungen hinaus Versicherungen zu Gunsten des AG oder seiner Fahrgäste

abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen. Dies gilt insbesondere fürReiserücktrittskostenversicherungen, Reiseabbruchversicherungen oder Versicherungen zur Deckung der

Kosteneiner Rückführung bei Unfall oder Krankheit.

3.8. Im Rahmen geltender gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere der Beachtung von Vorschriften durch das BU

betreffend Bustransporte von behinderten Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität) liegen die

Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen

ausschließlich im Ermessen u. im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9.Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche diesbezügliche vertragliche

Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen und sicherzustellen;

insbesondere besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zur Information oder zur Anweisung gegenüber den

Fahrgästen.

3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder

seiner Fahrer oder Beauftragten zu ändern, insbesondere Fahrgästen verbindlich andere als die vorgesehenen oder

mit dem AG vereinbarten Sitzplätze zuzuweisen, falls dies aufgrund der Erfüllung gesetzlicher Pflichten (insbesondere

gegenüber behinderten Fahr-gästen oder Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität) oder aus Sicherheitsgründen

erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit sich eine solche Sitzplatzzuweisung als eine Maßnahme darstellt, die aus den in

Ziff. 10.5 a) bis f)

genannten Gründen an Stelle eines Ausschlusses von der Beförderung getroffen wird.

4.Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen

Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschlussnotwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben

herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht

beeinträchtigen.

4.2 .Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet

sind

4.3 .Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom

Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich

vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des BU über die erhebliche

Änderung der vertraglichen Leistungen dieser gegenüber geltend zu machen.

4.5. Wird aufgrund eines einseitigen Änderungswunsches des AG, für dessen Berücksichtigung kein vertraglicher

oder gesetzlicher Anspruch des AG besteht, oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Vertrag oder nach

Vertragsabschluss eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Streckenführung, der Streckenlänge, der

Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen vorgenommen, so ist das BU berechtigt, ein

anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug, gegebenenfalls an Stelle eines Fahrzeugs maximal zwei andere

oder kleinere Fahrzeuge, einzusetzen. Diese Fahrzeuge dürfen nach Art und Ausstattung qualitativ vom vertraglich

vereinbarten Fahrzeug abweichen. Eventuelle Minderungsansprüche des AG im Falle eines solchen ersatzweisen

Einsatzes bleiben unberührt.

4.6 .Die Regelung in Ziff. 4.5 gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch

Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen. Hierzu zählen

insbesondere der Ausfall durch höhere Gewalt (Witterungsschäden, Diebstahl, Vandalismus) sowie Schäden durch

Kfz-Unfälle, welche nicht vom BU oder dessen Erfüllungs-oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten sind.

5. Preise, Zahlung

5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die

Voraussetzungen einer Preiserhöhung gemäß Ziffer 6. Dieser Vertragsbedingungen gegeben sind.

5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel und die Personalkosten für

den/die Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet-/Einsatzzeit und der vereinbarten Fahrtstrecke enthalten.

Sonstige Zusatz-und Nebenkosten, insbesondere Maut-und Parkgebühren, trägt der AG. Das BU wird den AG, soweit

möglich, vor Vertragsabschluss über die Art und die voraussichtliche Höhe solcher Zusatz-und

Nebenkosteninformieren. Sind Übernachtungs-und Verpflegungskosten für den Fahrer im Preis nicht beinhaltet, so

wird das BU den AG hierauf vor Vertragsabschluss (insbesondere im Angebot) hinweisen.

5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als in bar oder durch

Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies zuvor ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen

sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5.5.Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7 Sind Vorauszahlungen vereinbart, so gilt, dass das BU, soweit es zur Erbringung der vertraglichen Leistungen

bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des AG besteht, nach

Mahnung mit Fristsetzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.

dieser Bedingungen zu belasten.

5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder

aufgrund gesetzlicher Zahlungsansprüche des BU in Verzug, so kann das BU die Erbringung der vertraglichen

Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die unbestrittene Forderung einschließlich Verzugszinsen,

Mahnkosten, Gerichts-und Anwaltskosten vollständig bezahlt sind. Der AG kann die Zahlung zur Abwendung des

Zurückbehaltungsrechts des BU unter Rückforderungsvorbehalt leisten. Besteht Zahlungsverzug mit bestrittenen

vertraglichen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen, so kann der BU vertragliche Leistungen aus späteren Verträgenverweigern, soweit der AG nicht zuvor Sicherheit durch unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische

Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung auf einem Treuhandkonto eines vom BU bestimmten Rechtsanwalts oder

Notars leistet.

6. Preiserhöhung

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10% des

vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern

und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem

vertraglich vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden

Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für das BU nicht vorhersehbar

waren. Das BU hat den AG unverzüglich nach Bekanntwerden des Erhöhungsgrundes zu unterrichten, die Erhöhung

geltend zu machen und den Erhöhungsgrund nachzuweisen.

6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3% des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne

Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf keiner

bestimmten Form und ist dem BU gegenüber unverzüglich nach Zugang des Erhöhungsverlangens zu erklären. Dem

AG wird für die Rücktrittserklärung zur Vermeidung von Missverständnissen jedoch die Schriftform oder Textform (E-

Mail) empfohlen.

7.Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes

vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung bzw.

Änderung der Sitzplatzkapazität, der Einsatzzeit, der Vertragsdauer, der Streckenführung, der Streckenlänge, des

vertraglich vorgesehenen Fahrzeugtyps oder sonstiger wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen. Stimmt

das BU solchen Änderungen zu, stehen ihm die Rechte nach Ziff. 4.5 dieser Vertragsbedingungen zu. Ein An-spruch

auf Minderung des vereinbarten Mietpreises kommt nur gem. Ziff. 4.5bei ersatzweisem Fahrzeugeinsatz in Betracht.

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder

juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in

elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in

elektronischer Textform zu erklären.

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und ohne eine

Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen zu bemühen, den vertraglich vereinbarten Bus, bzw. die vertraglich

vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5. Das BU hat sich auf den Vergütungsanspruch die Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu

lassen. Ist eine anderweitige Verwendung des Busses bzw. der vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten

nicht möglich, so bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch

ersparte Aufwendungen an-rechnen zu lassen.

7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30% des Mietpreises angesetzt

werden. Dieser Abzug berücksichtigt ersparte Kraftstoff- und Personalkosten.

7.7. Dem AG bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BU nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich

geringerer Ausfall entstanden ist und/oder dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der

pauschale Abzug von 30%. Es bleibt dem AG außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige

Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz

des Busses) seitens des BU erfolgt ist oder ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterlassen wurde. Im Falle solcher

Nachweise hat der AG keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu bezahlen.

7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich

geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den

das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht ebenfalls

nicht, wenn der Rücktritt da-rauf zurückzuführen ist, dass das BU erhebliche und für den AG nicht zumutbare

Leistungsänderungen vorgenommen oder angekündigt hat.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das BU kann außer dem in diesen Vertragsbedingungen geregelten Fall eines Zahlungsverzuges des AG vom

Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten oder den Vertrag nach Leistungsbeginn (Fahrtantritt) kündigen,

a) wenn der AG trotz entsprechender Abmahnung des BU vertragliche oder gesetzliche Pflichten in erheblicher Weise

verletzt oder solche Pflichtverletzungen objektiv zu erwarten sind und wenn solche Pflichtverletzungen objektiv

geeignet sind, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen durch das BU erheblich zu gefährden,

zu erschweren oder zu beeinträchtigen. Das BU ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen zum Rücktritt bzw. zur

Kündigung nur dann berechtigt, wenn dem BU ein Festhalten am Vertrag aufgrund der Pflichtverletzung auch unter

Berücksichtigung der Interessen des AG an der Durchführung des Vertrages objektiv nicht zumutbar ist.

b) soweit der AG und/oder seine Beauftragten und/oder seine Fahrgästegegen Sicherheitsbestimmungen verstoßen

oder in anderer Weise objektiv die Sicherheit des Busses, des Fahrers, der Insassen des Busses oder anderer

Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Dritter gefährden,

c) wenn die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder

Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,

Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder

andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,

Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung nach Ziff. 8.1 lit. a) und b) bleibt der Anspruch des BU auf die

vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen in Ziff. 7.5 bis 7.7gelten entsprechend. 8.3. Im Falle einer

Kündigung des BU nach Fahrtantritt aus den in Ziff. 8.1lit. c) genannten Gründen ist das BU auf Wunsch des AG

verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur mit einem Bus

besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung für das BU unmöglich oder

auch unter Berücksichtigung der Interessen des AG und/oder seiner Teilnehmer unzumutbar ist. Entstehen bei einer

solchen Kündigung Mehrkosten für die Rückbeförderung als solche, so sind diese vom AG und dem BU je zur Hälfte

zu tragen. Anderweitige Mehrkosten, insbesondere Kosten für eine zusätzliche Verpflegung oder Unterbringung der

Fahrgäste des AG, trägt der AG.8.4.Kündigt das BU den Vertrag aus den in Ziff. 8.1 lit. c)genannten Gründen, so

steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden

Leistungen zu, sofern letztere für das BU trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1.Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, für die Ziff. 9.2

gilt, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht,

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen

Pflichtverletzung des BU oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters

oder Erfüllungsgehilfen des BU beruhen,

b) für Ansprüche aus sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder auf einer

vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des BU

beruhen,

c) für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU.9.2.

§ 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je

befördertem Gepäckstück 1.200,-€ über-steigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen (Beschwerden), Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder

sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten,

a) soweit sich diese Anweisungen auf die Durchführung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Inland und

Ausland, insbesondere auf die Ein-haltung von Sicherheitsvorschriften und Einreisevorschriften beziehen,

b) soweit solche Anweisungen objektiv berechtigt sind, um einen ordnungsgemäßen Fahrtablauf zu ermöglichen oder

sicherzustellen,

c) soweit die Anweisungen dazu dienen, unzumutbare Beeinträchtigungen für den Fahrer und/oder die Fahrgäste zu

verhindern oder zu unterbinden.

10.3.Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder

Beauftragten für Sach-oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte

verursacht wurden, insbesondere Schäden am Fahrzeug, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung

eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten des AG ursächlich oder mitursächlich geworden ist und der AG nicht

nachweist, dass weder er noch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragten den Schaden zu vertreten haben.

10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur

kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,

insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Der AG hat, insbesondere durch entsprechende

ausdrückliche schriftliche oder mündliche Informationen an seine Fahrgäste und durch entsprechende Instruktion

seiner Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten, die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften durch die Fahrgäste

sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den sachlich –insbesondere nach den vorliegenden Bestimmungen –

begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der

Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn durch die Nichtbefolgung der Anweisungen

a) eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Inland oder im Ausland eintritt oder andauert,

b) Sicherheitsvorschriften verletzt werden,

c) die Sicherheit er Fahrgäste auch ohne eine Verletzung von Sicherheitsvorschriften objektiv gefährdet oder

beeinträchtigt wird,

d) eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt objektiverheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird,

e) die Fahrgäste erheblich in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden

f) aus anderen erheblichen Gründen die Weiterbeförderung für das BU auch unter Berücksichtigung der Interessen

des betroffenen Fahrgastes an der Weiterbeförderung objektiv unzumutbar ist.

10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht ein Anspruch auf Rückbeförderung oder

Rückgriffsansprüche des AG gegenüber dem BU nicht.

10.7. Mängelrügen (Beschwerden) über die Art und Weise der Durchführung der Fahrt und/oder das eingesetzte

Fahrzeug und/oder die Fahrweise oder das Verhalten des Fahrers oder sonstiger Beauftragter sowie über die Mängel

sonstiger vertraglicher Leistungen des BU sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu

richten. Der AG hat seine Reiseleiter oder sonstigen verantwortlichen Beauftragten anzuhalten, unabhängig davon, ob

entsprechende Beschwerden durch die Fahrgäste selbst erfolgen oder bereits erfolgt sind, entsprechende

Mängelrügen gegenüber dem Fahrer oder sonstigen Beauftragten des AG vorzunehmen.

10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind angehalten und berechtigt, begründeten Mängelrügen

abzuhelfen. Sie sind berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn diese Abhilfe nicht oder nur mit unverhältnismäßigemAufwand möglich ist. Im Falle einer solchen Verweigerung der Abhilfe bleiben Ansprüche des AG, insbesondere auf

Minderung des Preises oder auf Schadensersatz unberührt. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von

Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so

gering wie möglich zu halten. Er hat seine Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten vor Beginn der Fahrt zu einem

entsprechenden Verhalten anzuhalten.

10.9 Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K. nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung

teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Omnibusbetrieb u.

Reiseservice Olaf Weingart e.K. verpflichtend würde, informiert Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K die

Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K weist für alle

Reiseverträge, die nach Ziffer 2.4 im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-

Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/hin.

11. Verjährung

11.1. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

des BU beruhen, verjähren in drei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des BU oder eines gesetzlichen Vertreters oder

Erfüllungsgehilfen des BU beruhen.

11.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

11.3. Die Verjährung nach Ziff.11.1 und 11.2 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch

entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als

Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste. Fällt der letzte Tag

der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die

Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

1.4. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch

begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder das BU die Fortsetzung der

Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen, insbesondere

aus der Haftung des BU oder seiner Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen (insbesondere der Fahrer) nach

Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrs-, des Kraftfahrzeug- und des

Personenbeförderungsrechts, unberührt. Gegenüber AG, die Unternehmer sind, gilt dies nur insoweit, als auch mit

diesen abweichende Vereinbarungen nicht zulässig sind.

12. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

12.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches

Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An-

sprüchen des AG, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

12.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn-/Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die

Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen sind, die

ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU

vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den

Vertrag zwischen dem AG und dem BU anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des AG ergibt o-der

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der

AG angehört, für den AG günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen

Vorschriften.

Omnibusbetrieb u. Reiseservice Olaf Weingart e.K.

Handelsregister-Nr. HRA 570; Amtsgericht Mühlhausen

Menteroda

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(Stand dieser Fassung: November 2018)

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